# Abandonierung

*Zuletzt aktualisiert: 2026-06-26*

> Wenn ein Empfänger eine Sendung nicht annimmt, ein Schaden die Bergung unwirtschaftlich macht oder Lagerkosten jeglichen Restwert übersteigen, greift das Rechtsinstitut der Abandonierung: Der Eigentümer oder eine andere berechtigte Partei verzichtet formell auf die Ware und überlässt sie dem Transporteur, Lagerhalter oder der Versicherung.

Wenn ein Empfänger eine Sendung nicht annimmt, ein Schaden die Bergung unwirtschaftlich macht oder Lagerkosten jeglichen Restwert übersteigen, greift das Rechtsinstitut der Abandonierung: Der Eigentümer oder eine andere berechtigte Partei verzichtet formell auf die Ware und überlässt sie dem Transporteur, Lagerhalter oder der Versicherung. In der Seeversicherung hat die Abandonierung eine besondere Bedeutung: Der Versicherte kann das beschädigte Gut an den Versicherer abtreten und gleichzeitig Anspruch auf den vollen Versicherungswert erheben, sofern die Voraussetzungen eines Totalverlustes erfüllt sind. Im allgemeinen Frachtrecht entstehen durch die Abandonierung Entsorgungskosten und Haftungsfragen, die vertraglich oder nach anwendbarem Transportrecht zu klären sind. Spediteure sollten daher bereits bei Vertragsabschluss festlegen, wer bei ungeborgenen oder nicht abgenommenen Gütern die Folgekosten trägt.

**Quelle:** [https://www.freightos.com/resources/glossary/abandonment/](https://www.freightos.com/resources/glossary/abandonment/)

## Schnellübersicht

| Eigenschaft | Wert |
|---|---|
| Begriff | Abandonierung |
| Sprache | DE |
| Wortanzahl Definition | 114 |
| Zuletzt aktualisiert | 2026-06-26 |
| Quelle | https://www.freightos.com/resources/glossary/abandonment/ |

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