# Absicherung Zollverfahren

*Zuletzt aktualisiert: 2026-06-22*

> Sobald ein besonderes Zollverfahren eröffnet wird – etwa gemeinschaftlicher Versand, Zolllagerung, aktive Veredelung oder vorübergehende Verwendung – tritt die Absicherung von Zollverfahren in Kraft: Die Zollbehörde verlangt den Nachweis, dass eine entstehende Zollschuld tatsächlich beigetrieben werden kann.

Sobald ein besonderes Zollverfahren eröffnet wird – etwa gemeinschaftlicher Versand, Zolllagerung, aktive Veredelung oder vorübergehende Verwendung – tritt die Absicherung von Zollverfahren in Kraft: Die Zollbehörde verlangt den Nachweis, dass eine entstehende Zollschuld tatsächlich beigetrieben werden kann. Die Sicherheitsleistung kann als Einzelgarantie für einen bestimmten Vorgang oder als Gesamtgarantie für mehrere laufende Verfahren erbracht werden; gebräuchliche Instrumente sind Bankbürgschaft und Bareinlage. Im EU-Zollrecht legt der Unionszollkodex (UZK) die Anforderungen fest; zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) können unter Umständen eine Reduzierung oder den vollständigen Erlass beantragen. Fehlt eine akzeptierte Garantie, wird das Verfahren nicht bewilligt oder die Ware an der Grenze zurückgehalten. Korrekt bemessene Sicherheiten beschleunigen die Abfertigung und verhindern Zinsansprüche, die entstehen, wenn eine Garantie tatsächlich in Anspruch genommen wird.

**Quelle:** [https://ec.europa.eu/taxation_customs/customs-4/union-customs-code_en](https://ec.europa.eu/taxation_customs/customs-4/union-customs-code_en)

## Schnellübersicht

| Eigenschaft | Wert |
|---|---|
| Begriff | Absicherung Zollverfahren |
| Sprache | DE |
| Wortanzahl Definition | 118 |
| Zuletzt aktualisiert | 2026-06-22 |
| Quelle | https://ec.europa.eu/taxation_customs/customs-4/union-customs-code_en |

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