# Annahmeverzug

*Zuletzt aktualisiert: 2026-06-16*

> Versender und Spediteur sind auf pünktliche Übernahme angewiesen – gerät diese ins Stocken, greift der Annahmeverzug: Er bezeichnet den Zustand, in dem der Empfänger die Entgegennahme der Sendung zum vereinbarten Termin oder Ort nicht ermöglicht, sei es durch ausdrückliche Ablehnung, nicht erreichbares Lager oder fehlende Entladekapazität.

Versender und Spediteur sind auf pünktliche Übernahme angewiesen – gerät diese ins Stocken, greift der Annahmeverzug: Er bezeichnet den Zustand, in dem der Empfänger die Entgegennahme der Sendung zum vereinbarten Termin oder Ort nicht ermöglicht, sei es durch ausdrückliche Ablehnung, nicht erreichbares Lager oder fehlende Entladekapazität. Ab Eintritt des Verzugs trägt der Empfänger die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware sowie die Kosten für Mehrfachtransport, Zwischenlagerung und Verwaltungsaufwand. Welche Ansprüche im Einzelfall entstehen, richtet sich nach dem Frachtvertrag und dem anwendbaren Recht – im grenzüberschreitenden europäischen Strassenverkehr etwa nach der CMR, im nationalen deutschen Recht nach dem HGB. Im Unterschied zur Annahmeverpflichtung, die den Inhalt der Pflicht bestimmt, regelt der Annahmeverzug ausschliesslich die Rechtsfolgen bei deren Nichterfüllung.

**Quelle:** [https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/annnahmeverzug-104440](https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/annnahmeverzug-104440)

## Schnellübersicht

| Eigenschaft | Wert |
|---|---|
| Begriff | Annahmeverzug |
| Sprache | DE |
| Wortanzahl Definition | 117 |
| Zuletzt aktualisiert | 2026-06-16 |
| Quelle | https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/annnahmeverzug-104440 |

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