# Ausgleichszoll

*Zuletzt aktualisiert: 2026-06-26*

> Zollbehörden erheben einen Ausgleichszoll, wenn ein Exportland seine Produzenten durch staatliche Beihilfen – etwa Exportkredite, Steuererleichterungen oder verbilligte Rohstoffe – so subventioniert, dass die betreffenden Waren zu einem künstlich gesenkten Preis in den Importmarkt eingeführt werden.

Zollbehörden erheben einen Ausgleichszoll, wenn ein Exportland seine Produzenten durch staatliche Beihilfen – etwa Exportkredite, Steuererleichterungen oder verbilligte Rohstoffe – so subventioniert, dass die betreffenden Waren zu einem künstlich gesenkten Preis in den Importmarkt eingeführt werden. Der Zoll entspricht in der Höhe der ermittelten Subvention und soll gleiche Wettbewerbsbedingungen für inländische Hersteller wiederherstellen. Vom Antidumpingzoll unterscheidet er sich im Ansatzpunkt: Antidumpingmassnahmen richten sich gegen Verkaufspreise unterhalb des Normalwerts, der Ausgleichszoll gegen die zugrundeliegende staatliche Begünstigung. WTO-Mitglieder können Ausgleichszölle nach einer förmlichen Beschwerde und einer strukturierten Sachverständigenuntersuchung einführen; sie bleiben in Kraft, solange die anfechtbare Subvention fortbesteht. Für Importeure bedeutet das in der Praxis, dass sich kalkulierte Einstandspreise kurzfristig erhöhen können, sobald ein Verfahren eingeleitet wird.

**Quelle:** [https://www.wto.org/english/tratop_e/scm_e/scm_e.htm](https://www.wto.org/english/tratop_e/scm_e/scm_e.htm)

## Schnellübersicht

| Eigenschaft | Wert |
|---|---|
| Begriff | Ausgleichszoll |
| Sprache | DE |
| Wortanzahl Definition | 115 |
| Zuletzt aktualisiert | 2026-06-26 |
| Quelle | https://www.wto.org/english/tratop_e/scm_e/scm_e.htm |

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