# BAZG-Sicherung / Sicherstellung durch BAZG

*Zuletzt aktualisiert: 2026-07-01*

> Im Verlauf eines Zoll- oder Grenzschutzverfahrens greift das BAZG zur Sicherstellung, wenn Waren oder Vermögenswerte zur Sicherung offener Abgabenforderungen, zur Beweissicherung bei einem Zollverstoss oder zur Vorbereitung strafrechtlicher Massnahmen vorläufig in Verwahrung genommen werden müssen.

Im Verlauf eines Zoll- oder Grenzschutzverfahrens greift das BAZG zur Sicherstellung, wenn Waren oder Vermögenswerte zur Sicherung offener Abgabenforderungen, zur Beweissicherung bei einem Zollverstoss oder zur Vorbereitung strafrechtlicher Massnahmen vorläufig in Verwahrung genommen werden müssen. Entscheidend ist: Die Sicherstellung überträgt kein Eigentum – sie ist eine temporäre Kontrollmassnahme, die so lange andauert, wie die zugrundeliegende Zollschuld offen ist oder das Verfahren läuft. Verlader und Spediteure erhalten eine schriftliche Bestätigung über die sichergestellten Positionen und haben das Recht, gegen die Massnahme Beschwerde einzulegen. Im Unterschied zur Beschlagnahme (BAZG-Beschlagnahme) zielt die Sicherstellung primär auf finanzielle Absicherung, nicht auf Einziehung der Ware. Verwandte Begriffe im BAZG-/DaziT-Umfeld sind die Beschlagnahme, die Warenanmeldung im System Passar sowie offene Abgabenforderungen aus der Veranlagung. Stand: Juli 2026.

**Quelle:** BAZG (bazg.admin.ch): Zollstrafrecht – Sicherstellung und Beschlagnahme; Zollgesetz (ZG). Stand: Juli 2026.

## Schnellübersicht

| Eigenschaft | Wert |
|---|---|
| Begriff | BAZG-Sicherung / Sicherstellung durch BAZG |
| Sprache | DE |
| Wortanzahl Definition | 120 |
| Zuletzt aktualisiert | 2026-07-01 |
| Quelle | BAZG (bazg.admin.ch): Zollstrafrecht – Sicherstellung und Beschlagnahme; Zollgesetz (ZG). Stand: Juli 2026. |

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