# De-minimis-Regelung

*Zuletzt aktualisiert: 2026-07-28*

> Die De-minimis-Regelung bezeichnet im EU-Zollrecht die Zollfreigrenze, bis zu der eingeführte Waren von Zöllen befreit sind.

Die De-minimis-Regelung bezeichnet im EU-Zollrecht die Zollfreigrenze, bis zu der eingeführte Waren von Zöllen befreit sind. Bis zum 30. Juni 2026 galt in der EU eine Schwelle von 150 Euro: Sendungen aus Drittstaaten mit einem Warenwert unter diesem Betrag wurden zollfrei zugelassen. Ab dem 1. Juli 2026 hat die EU diese Freigrenze mit der Verordnung (EU) 2026/382 abgeschafft und durch einen Übergangs-Pauschalzoll von 3 Euro pro Warenkategorie ersetzt — unabhängig vom Warenwert muss nun jede Drittlandssendung verzollt werden. Die vollständige Abschaffung der 150-Euro-Schwelle ist bis 2028 geplant. Die Regelung wurde primär als Reaktion auf das massive Wachstum von E-Commerce-Paketen aus Ländern wie China eingeführt, die bisher zollfrei in die EU gelangten. Für Spediteure und Luftfrachtdienstleister hat die Änderung direkte Auswirkungen: Das Volumen der Kleinsendungen auf der Hongkong-Europa-Route ist nach Inkrafttreten der neuen Regeln deutlich zurückgegangen. Die Einfuhr unterliegt weiterhin den regulären Zollvorschriften und der Einfuhrumsatzsteuer. Nicht zu verwechseln mit der umsatzsteuerlichen De-minimis-Regelung, die eigenen Schwellenwerten folgt.

**Quelle:** [https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Wegfall-der-150-Euro-Zollfreigrenze/wegfall-der-150-euro-zollfreigrenze_node.html](https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Wegfall-der-150-Euro-Zollfreigrenze/wegfall-der-150-euro-zollfreigrenze_node.html)

## Schnellübersicht

| Eigenschaft | Wert |
|---|---|
| Begriff | De-minimis-Regelung |
| Sprache | DE |
| Wortanzahl Definition | 156 |
| Zuletzt aktualisiert | 2026-07-28 |
| Quelle | https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Wegfall-der-150-Euro-Zollfreigrenze/wegfall-der-150-euro-zollfreigrenze_node.html |

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