# Einfuhrsteuerstundung

*Zuletzt aktualisiert: 2026-06-26*

> Wenn Waren zur Einfuhr angemeldet werden, ist die Einfuhrumsatzsteuer grundsätzlich sofort fällig – die Einfuhrsteuerstundung erlaubt es zugelassenen Importeuren, diese Zahlung aufzuschieben und die Steuer stattdessen gesammelt über die periodische Umsatzsteuervoranmeldung abzurechnen.

Wenn Waren zur Einfuhr angemeldet werden, ist die Einfuhrumsatzsteuer grundsätzlich sofort fällig – die Einfuhrsteuerstundung erlaubt es zugelassenen Importeuren, diese Zahlung aufzuschieben und die Steuer stattdessen gesammelt über die periodische Umsatzsteuervoranmeldung abzurechnen. Die Bewilligung muss vorab bei der zuständigen Zoll- oder Steuerbehörde beantragt werden; ohne Genehmigung bleibt die Steuer bei Warenankunft fällig. Betriebe mit solider Bonität und einwandfreier Compliance-Geschichte profitieren konkret: Teils erhebliche Steuerbeträge werden nicht sofort gebunden, was die kurzfristige Liquidität spürbar verbessert. Wichtig ist die Abgrenzung zur Zollaussetzung – die Stundung berührt ausschliesslich den Zahlungszeitpunkt, nicht die Entstehung der Steuerschuld selbst.

**Quelle:** [https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Verbrauchsteuer/Einfuhr/Einfuhrumsatzsteuer/Stundung/stundung_node.html](https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Verbrauchsteuer/Einfuhr/Einfuhrumsatzsteuer/Stundung/stundung_node.html)

## Schnellübersicht

| Eigenschaft | Wert |
|---|---|
| Begriff | Einfuhrsteuerstundung |
| Sprache | DE |
| Wortanzahl Definition | 93 |
| Zuletzt aktualisiert | 2026-06-26 |
| Quelle | https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Verbrauchsteuer/Einfuhr/Einfuhrumsatzsteuer/Stundung/stundung_node.html |

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