# Einfuhrumsatzsteuer

*Zuletzt aktualisiert: 2026-06-26*

> Spediteure und Importeure stellen beim Wareneingang aus Drittländern fest: Neben dem Zoll wird eine weitere Abgabe fällig – die Einfuhrumsatzsteuer.

Spediteure und Importeure stellen beim Wareneingang aus Drittländern fest: Neben dem Zoll wird eine weitere Abgabe fällig – die Einfuhrumsatzsteuer. Sie entspricht inhaltlich der Mehrwertsteuer, wird aber nicht auf eine inländische Lieferung, sondern auf den Grenzübertritt der Ware erhoben. Bemessungsgrundlage ist der Zollwert der Waren zuzüglich anfallender Zölle und Nebenkosten; der Steuersatz entspricht dem des vergleichbaren Inlandsgeschäfts. Unternehmen mit Vorsteuerabzugsberechtigung können die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer in ihrer Steueranmeldung zurückfordern, was die Liquiditätsbelastung mindert. In mehreren EU-Ländern – darunter Deutschland und Österreich – ist zudem ein Deferment-Verfahren möglich, das den Zahlungsaufschub auf einen späteren Termin erlaubt und den Cashflow-Nachteil weiter reduziert. Nicht zu verwechseln mit dem Reverse-Charge-Verfahren, das bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen und bestimmten B2B-Lieferungen innerhalb der EU gilt.

**Quelle:** [https://www.gov.uk/guidance/vat-on-imports](https://www.gov.uk/guidance/vat-on-imports)

## Schnellübersicht

| Eigenschaft | Wert |
|---|---|
| Begriff | Einfuhrumsatzsteuer |
| Sprache | DE |
| Wortanzahl Definition | 116 |
| Zuletzt aktualisiert | 2026-06-26 |
| Quelle | https://www.gov.uk/guidance/vat-on-imports |

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