# Einfuhrveredelungsverfahren (IPR)

*Zuletzt aktualisiert: 2026-06-25*

> Im Unterschied zu einem regulären Einfuhrverfahren, bei dem Zölle sofort mit der Wareneinfuhr entstehen, setzt das Einfuhrveredelungsverfahren (Inward Processing Relief, IPR) diese Abgaben aus.

Im Unterschied zu einem regulären Einfuhrverfahren, bei dem Zölle sofort mit der Wareneinfuhr entstehen, setzt das Einfuhrveredelungsverfahren (Inward Processing Relief, IPR) diese Abgaben aus. Nicht-EU-Waren – Rohstoffe, Komponenten oder Halbfabrikate – werden vorübergehend zollfrei in die EU eingeführt, dort be- oder verarbeitet und anschliessend als Fertigprodukt reexportiert. Einfuhrzölle und bestimmte Verbrauchssteuern fallen nur an, wenn die veredelten Waren auf dem EU-Binnenmarkt verbleiben; in diesem Fall bemisst sich die Zollschuld nach dem gemeinsamen Aussenzolltarif. Das Verfahren ist im Unionszollkodex (UZK) geregelt und setzt eine behördliche Bewilligung sowie eine lückenlose Buchführung über alle eingesetzten Drittlandswaren voraus. Industriebetriebe und Kontraktverarbeiter nutzen IPR vor allem, um exportorientierte Fertigungsaufträge kosteneffizient abzuwickeln. Nicht zu verwechseln mit dem Zolllagerverfahren, bei dem keine Veredelung stattfindet, oder mit dem Ausfuhrveredelungsverfahren (OPR), das für vorübergehend ausgeführte EU-Waren gilt.

**Quelle:** [https://taxation-customs.ec.europa.eu/customs-4/customs-procedures-import_en](https://taxation-customs.ec.europa.eu/customs-4/customs-procedures-import_en)

## Schnellübersicht

| Eigenschaft | Wert |
|---|---|
| Begriff | Einfuhrveredelungsverfahren (IPR) |
| Sprache | DE |
| Wortanzahl Definition | 128 |
| Zuletzt aktualisiert | 2026-06-25 |
| Quelle | https://taxation-customs.ec.europa.eu/customs-4/customs-procedures-import_en |

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