# Erlassverfahren Abgaben

*Zuletzt aktualisiert: 2026-06-26*

> Wer Zölle oder Einfuhrabgaben reduzieren oder vollständig beseitigen möchte, ohne bereits gezahlte Beträge zurückzufordern, stellt einen Antrag im Erlassverfahren.

Wer Zölle oder Einfuhrabgaben reduzieren oder vollständig beseitigen möchte, ohne bereits gezahlte Beträge zurückzufordern, stellt einen Antrag im Erlassverfahren. Das Verfahren regelt, unter welchen Voraussetzungen eine noch offene Abgabenschuld ganz oder teilweise erlassen wird – zuständig ist je nach Abgabenart die Zollbehörde oder das Finanzamt. Anerkannte Erlassgründe sind unter anderem ein nachweislicher Behördenfehler, eine fehlerhafte Abgabenberechnung oder ein wirtschaftlicher Härtefall, den der Schuldner nicht selbst zu verantworten hat. Der Antrag muss schriftlich und mit vollständigen Belegen eingereicht werden: Zollbescheide, Rechnungen, Transportpapiere und gegebenenfalls Schriftverkehr mit der Zollstelle. In der Praxis entsteht Handlungsbedarf häufig nach einer Zollprüfung, die zu einer Nacherhebung führt, oder wenn ein Tarifierungsfehler erst rückwirkend aufgedeckt wird. Vom Erstattungsverfahren unterscheidet sich das Erlassverfahren grundlegend: Der Erlass betrifft eine noch nicht beglichene Schuld, die Erstattung dagegen bereits entrichtete Beträge.

**Quelle:** [https://www.zoll.de](https://www.zoll.de)

## Schnellübersicht

| Eigenschaft | Wert |
|---|---|
| Begriff | Erlassverfahren Abgaben |
| Sprache | DE |
| Wortanzahl Definition | 130 |
| Zuletzt aktualisiert | 2026-06-26 |
| Quelle | https://www.zoll.de |

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