# Erweiterte Haftungsvereinbarungen in der Logistik

*Zuletzt aktualisiert: 2026-06-24*

> Beim Abschluss eines Fracht- oder Logistikdienstleistungsvertrags kommen erweiterte Haftungsvereinbarungen zum Einsatz, wenn die gesetzlichen Haftungsobergrenzen des anwendbaren Frachtrechts – etwa der CMR-Konvention oder des HGB – den tatsächlichen Warenwert nicht abdecken.

Beim Abschluss eines Fracht- oder Logistikdienstleistungsvertrags kommen erweiterte Haftungsvereinbarungen zum Einsatz, wenn die gesetzlichen Haftungsobergrenzen des anwendbaren Frachtrechts – etwa der CMR-Konvention oder des HGB – den tatsächlichen Warenwert nicht abdecken. Verlader und Logistikdienstleister vereinbaren vertraglich eine Anhebung oder vollständige Aufhebung dieser Obergrenzen; der Auftraggeber zahlt dafür einen Aufpreis, der Dienstleister stockt seinen Versicherungsschutz entsprechend auf. Besonders verbreitet sind solche Vereinbarungen bei hochwertigen Gütern wie Elektronik, Kunstgegenständen oder Pharmazeutika sowie bei zeitkritischen Just-in-Time-Lieferketten, wo ein Ausfall erhebliche Folgeschäden auslösen kann. Im Unterschied zur Transportversicherung, die der Verlader selbst abschliesst, liegt die vertragliche Haftung hier beim Logistikdienstleister. Nicht zu verwechseln ist dies mit einer Wertdeklaration, die lediglich den Haftungsrahmen des Beförderers nach geltendem Recht anhebt, ohne eine eigenständige vertragliche Haftungsübernahme zu begründen.

**Quelle:** [https://www.logisticsglossary.com/extended-liability-logistics-agreements](https://www.logisticsglossary.com/extended-liability-logistics-agreements)

## Schnellübersicht

| Eigenschaft | Wert |
|---|---|
| Begriff | Erweiterte Haftungsvereinbarungen in der Logistik |
| Sprache | DE |
| Wortanzahl Definition | 121 |
| Zuletzt aktualisiert | 2026-06-24 |
| Quelle | https://www.logisticsglossary.com/extended-liability-logistics-agreements |

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