# Exportkontrollselbstanzeige

*Zuletzt aktualisiert: 2026-06-18*

> Ein Unternehmen, das einen möglichen Verstoss gegen Exportkontrollvorschriften selbst entdeckt, kann diesen freiwillig bei der zuständigen Behörde – in Deutschland etwa dem BAFA oder der Zollverwaltung – offenlegen, bevor eine behördliche Prüfung einsetzt.

Ein Unternehmen, das einen möglichen Verstoss gegen Exportkontrollvorschriften selbst entdeckt, kann diesen freiwillig bei der zuständigen Behörde – in Deutschland etwa dem BAFA oder der Zollverwaltung – offenlegen, bevor eine behördliche Prüfung einsetzt. Diese Exportkontrollselbstanzeige dient der Klärung der rechtlichen Lage, der Behebung von Verstössen und kann die Sanktionsfolgen erheblich mildern. Voraussetzung ist, dass die Anzeige vor amtlicher Entdeckung erfolgt und vollständige, wahrheitsgemässe Angaben enthält. Das Instrument ist vor allem relevant, wenn bei Dual-Use-Gütern, Rüstungsexporten oder sanktionierten Transaktionen nachträglich Fehler oder Regelwidrigkeiten festgestellt werden. Im Unterschied zur Exportkontrollkorrekturmeldung geht es hier nicht um die Korrektur von Datenfehler, sondern um die Offenlegung eines materiellen Compliance-Verstosses.

**Quelle:** [https://www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/Ausfuhrkontrolle/Selbstanzeige/Selbstanzeage_node.html](https://www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/Ausfuhrkontrolle/Selbstanzeige/Selbstanzeage_node.html)

## Schnellübersicht

| Eigenschaft | Wert |
|---|---|
| Begriff | Exportkontrollselbstanzeige |
| Sprache | DE |
| Wortanzahl Definition | 104 |
| Zuletzt aktualisiert | 2026-06-18 |
| Quelle | https://www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/Ausfuhrkontrolle/Selbstanzeige/Selbstanzeage_node.html |

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