# Freiverkehr

*Zuletzt aktualisiert: 2026-06-22*

> Zollspediteure beantragen die Überführung in den Freiverkehr, wenn importierte Waren nach Zahlung aller Einfuhrabgaben und Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen dauerhaft im Zollgebiet verbleiben und dort frei gehandelt, verarbeitet oder verbraucht werden sollen.

Zollspediteure beantragen die Überführung in den Freiverkehr, wenn importierte Waren nach Zahlung aller Einfuhrabgaben und Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen dauerhaft im Zollgebiet verbleiben und dort frei gehandelt, verarbeitet oder verbraucht werden sollen. Das Verfahren markiert den definitiven Abschluss der Einfuhrabfertigung. Im Unterschied zu Suspensivverfahren wie Transit oder aktiver Veredelung – bei denen die Zollschuld lediglich aufgeschoben wird – erlischt mit der Überführung in den Freiverkehr die zollrechtliche Überwachung vollständig. Das Gut unterliegt fortan den innerstaatlichen Marktvorschriften, Verbrauchssteuern und Produktstandards des Bestimmungslands. Im EU-Recht ist das Verfahren im Unionszollkodex (UZK) verankert; in der Schweiz gelten die Bestimmungen des Zollgesetzes.

**Quelle:** [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32013R0952](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32013R0952)

## Schnellübersicht

| Eigenschaft | Wert |
|---|---|
| Begriff | Freiverkehr |
| Sprache | DE |
| Wortanzahl Definition | 98 |
| Zuletzt aktualisiert | 2026-06-22 |
| Quelle | https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32013R0952 |

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