# Gemeinsames Versandverfahren (gVV)

*Zuletzt aktualisiert: 2026-06-27*

> Das gemeinsame Versandverfahren (gVV) ist ein Zollverfahren, mit dem Waren unter Zollüberwachung durch mehrere Länder befördert werden können, ohne dass an jeder Grenze Einfuhrabgaben (Zoll, Mehrwertsteuer) fällig werden – die Abgaben werden erst im Bestimmungsland erhoben oder das Verfahren wird dort beendet.

Das gemeinsame Versandverfahren (gVV) ist ein Zollverfahren, mit dem Waren unter Zollüberwachung durch mehrere Länder befördert werden können, ohne dass an jeder Grenze Einfuhrabgaben (Zoll, Mehrwertsteuer) fällig werden – die Abgaben werden erst im Bestimmungsland erhoben oder das Verfahren wird dort beendet. Vereinfacht gesagt reist die Ware mit einem «offenen» Zollpapier durch den gemeinsamen Transitraum. Rechtsgrundlage ist das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren; abgewickelt wird das gVV elektronisch über das System NCTS (Neues Computerisiertes Transitsystem), in der Schweiz inzwischen über das Warenverkehrssystem Passar mit der Warenanmeldung zum Transit. Teilnehmer sind die EU-Staaten, die EFTA-Staaten (Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein) sowie weitere Vertragsparteien wie das Vereinigte Königreich, die Türkei, Serbien, Nordmazedonien, die Ukraine, Montenegro und Moldau. Für Profis (Spediteure, Frächter, Zollagenten): Der Inhaber des Verfahrens (Hauptverpflichteter) eröffnet das gVV an der Abgangszollstelle, hinterlegt eine Sicherheit/Bürgschaft und erhält eine Bewegungsreferenznummer (MRN); das Verfahren muss fristgerecht bei der Bestimmungsstelle beendet (erledigt) werden, sonst drohen Nacherhebung der Abgaben und Inanspruchnahme der Sicherheit. Massgebend in der Schweiz ist die BAZG-Richtlinie R-14-01. Abzugrenzen vom nationalen Transitverfahren (nTV) für rein innerschweizerische Beförderungen, von der Ein-/Ausfuhrabwicklung über Passar bzw. früher e-dec sowie von der Veranlagungsverfügung (eVV). Stand: Juni 2026.

**Quelle:** BAZG (bazg.admin.ch): Gemeinsames Versandverfahren (gVV) – Durchfuhr durch die Schweiz; Richtlinie R-14-01 «Gemeinsames Versandverfahren (gVV)»; NCTS. Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren. Stand: Juni 2026.

## Schnellübersicht

| Eigenschaft | Wert |
|---|---|
| Begriff | Gemeinsames Versandverfahren (gVV) |
| Sprache | DE |
| Wortanzahl Definition | 190 |
| Zuletzt aktualisiert | 2026-06-27 |
| Quelle | BAZG (bazg.admin.ch): Gemeinsames Versandverfahren (gVV) – Durchfuhr durch die Schweiz; Richtlinie R-14-01 «Gemeinsames Versandverfahren (gVV)»; NCTS. Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren. Stand: Juni 2026. |

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