# Nacherhebung

*Zuletzt aktualisiert: 2026-07-23*

> Die Nacherhebung ist die nachträgliche Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, wenn eine Zollschuld ursprünglich nicht oder zu niedrig festgesetzt wurde.

Die Nacherhebung ist die nachträgliche Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, wenn eine Zollschuld ursprünglich nicht oder zu niedrig festgesetzt wurde. Rechtsgrundlage in der EU ist Art. 105 Abs. 4 des Unionszollkodex (UZK): Stellt die Zollbehörde – etwa bei einer Betriebsprüfung oder nach fehlerhafter Zolltarifierung – fest, dass zu wenig Abgaben buchmässig erfasst wurden, muss sie den Differenzbetrag nacherheben. Die Mitteilung an den Zollschuldner ist grundsätzlich nur innerhalb von drei Jahren nach Entstehen der Zollschuld zulässig; bei strafbaren Handlungen verlängert sich die Frist. Für Importeure und Spediteure bedeutet das: Zollanmeldungen, Handelsrechnungen und Präferenznachweise müssen über Jahre revisionssicher aufbewahrt werden, denn bereits verzollte Ware kann rückwirkend neu bewertet werden – besonders relevant in Phasen volatiler Handelspolitik mit kurzfristig wechselnden Zollsätzen. Nicht zu verwechseln mit der Zollrückerstattung, bei der zu viel bezahlte Abgaben an den Zollschuldner zurückfliessen.

**Quelle:** [https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Abgabenerhebung/Nacherhebung/Absehen-Nacherhebung/Verjaehrung/verjaehrung_node.html](https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Abgabenerhebung/Nacherhebung/Absehen-Nacherhebung/Verjaehrung/verjaehrung_node.html)

## Schnellübersicht

| Eigenschaft | Wert |
|---|---|
| Begriff | Nacherhebung |
| Sprache | DE |
| Wortanzahl Definition | 134 |
| Zuletzt aktualisiert | 2026-07-23 |
| Quelle | https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Abgabenerhebung/Nacherhebung/Absehen-Nacherhebung/Verjaehrung/verjaehrung_node.html |

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