# Nationales Transitverfahren (nTV)

*Zuletzt aktualisiert: 2026-06-27*

> Das nationale Transitverfahren (nTV) ist ein Schweizer Zollverfahren, mit dem unverzollte Waren unter Zollüberwachung innerhalb der Schweiz von einer Zollstelle zu einer anderen befördert werden – etwa von einer Binnenzollstelle zu einer Grenzzollstelle oder zwischen zwei Grenzzollstellen –, ohne dass dabei bereits Einfuhrabgaben (Zoll, Mehrwertsteuer) fällig werden.

Das nationale Transitverfahren (nTV) ist ein Schweizer Zollverfahren, mit dem unverzollte Waren unter Zollüberwachung innerhalb der Schweiz von einer Zollstelle zu einer anderen befördert werden – etwa von einer Binnenzollstelle zu einer Grenzzollstelle oder zwischen zwei Grenzzollstellen –, ohne dass dabei bereits Einfuhrabgaben (Zoll, Mehrwertsteuer) fällig werden. Vereinfacht gesagt reist die Ware mit einem «offenen» Zollpapier durch das Inland, bis das Verfahren an der Zielzollstelle beendet wird. Abgewickelt wird das nTV elektronisch über das System NCTS (Neues Computerisiertes Transitsystem), das vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) betrieben wird; im Zuge von DaziT und Passar wird der Transit- und Transportprozess schrittweise in das Warenverkehrssystem Passar überführt (Planung, Termine können sich verschieben). Für Profis (Spediteure, Frächter, Zollagenten): Der Verfahrensinhaber (Hauptverpflichteter) eröffnet das nTV an der Abgangszollstelle, hinterlegt eine Sicherheit/Bürgschaft und erhält eine Bewegungsreferenznummer (MRN); das Verfahren muss fristgerecht bei der Bestimmungszollstelle beendet (erledigt) werden, sonst drohen Nacherhebung der Abgaben und Inanspruchnahme der Sicherheit. Massgebend sind die BAZG-Richtlinien zum Transit (R-14). Abzugrenzen vom gemeinsamen Versandverfahren (gVV), das den grenzüberschreitenden Transit im gemeinsamen Transitraum mit EU und EFTA regelt, sowie von der Ein- und Ausfuhrabwicklung über Passar bzw. früher e-dec und von der Veranlagungsverfügung (eVV). Stand: Juni 2026.

**Quelle:** BAZG (bazg.admin.ch): Nationaler Transit (nTV) – Firmen; NCTS – gemeinsames Versandverfahren (gVV) / nationales Transitverfahren (nTV); Richtlinien R-14 Transit. Stand: Juni 2026.

## Schnellübersicht

| Eigenschaft | Wert |
|---|---|
| Begriff | Nationales Transitverfahren (nTV) |
| Sprache | DE |
| Wortanzahl Definition | 195 |
| Zuletzt aktualisiert | 2026-06-27 |
| Quelle | BAZG (bazg.admin.ch): Nationaler Transit (nTV) – Firmen; NCTS – gemeinsames Versandverfahren (gVV) / nationales Transitverfahren (nTV); Richtlinien R-14 Transit. Stand: Juni 2026. |

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