# Nicht-Unionsware

*Zuletzt aktualisiert: 2026-06-26*

> Beim Grenzübertritt in die EU gilt jede Ware zunächst als Nicht-Unionsware, solange ihr zollrechtlicher Status der freien Verkehrsfähigkeit nicht nachgewiesen oder durch ein entsprechendes Verfahren hergestellt wurde.

Beim Grenzübertritt in die EU gilt jede Ware zunächst als Nicht-Unionsware, solange ihr zollrechtlicher Status der freien Verkehrsfähigkeit nicht nachgewiesen oder durch ein entsprechendes Verfahren hergestellt wurde. Nicht-Unionswaren unterliegen den vollständigen Einfuhrabgaben der EU – Zölle, Mehrwertsteuer und gegebenenfalls Antidumpingzölle – und dürfen nicht frei im Binnenmarkt zirkulieren. Erst mit der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (Zollanmeldung, Zahlung der Abgaben) erlangen sie Unionsstatus. Im Unterschied dazu geniessen Unionswaren seit ihrer Herstellung oder ordnungsgemässen Einfuhr die Freizügigkeit im gesamten EU-Binnenmarkt, ohne erneute Zollformalitäten. Relevant ist die Unterscheidung vor allem im Transit, im Freihafen oder beim Umschlag, wo Unionswaren und Nicht-Unionswaren physisch nebeneinanderliegen, aber zollrechtlich strikt getrennt behandelt werden müssen.

**Quelle:** [https://ec.europa.eu/taxation_customs/business/glossary_en.htm](https://ec.europa.eu/taxation_customs/business/glossary_en.htm)

## Schnellübersicht

| Eigenschaft | Wert |
|---|---|
| Begriff | Nicht-Unionsware |
| Sprache | DE |
| Wortanzahl Definition | 109 |
| Zuletzt aktualisiert | 2026-06-26 |
| Quelle | https://ec.europa.eu/taxation_customs/business/glossary_en.htm |

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