# Offenes Zoll-Lager

*Zuletzt aktualisiert: 2026-06-22*

> Wer nichtgemeinschaftliche Waren importiert und noch keine Entscheidung über deren zollrechtliche Verwendung treffen will, lagert sie in ein offenes Zoll-Lager ein.

Wer nichtgemeinschaftliche Waren importiert und noch keine Entscheidung über deren zollrechtliche Verwendung treffen will, lagert sie in ein offenes Zoll-Lager ein. Dieses zollamtlich zugelassene Depot steht allen genehmigten Wirtschaftsbeteiligten offen – Spediteure, Importeure und Händler nutzen es gemeinsam, ohne selbst Lagerhalter sein zu müssen. Solange die Waren dort verbleiben, werden Einfuhrzölle und Einfuhrumsatzsteuer aufgeschoben; eine Zollabfertigung findet erst statt, wenn der Wareninhaber aktiv eine Überführung in ein Zollverfahren beantragt. Unter bestimmten Voraussetzungen sind einfache Behandlungen wie Umpacken, Sortieren oder Etikettieren unter Zollaufsicht zulässig. Im Unterschied dazu ist ein geschlossenes Zoll-Lager an einen einzigen Inhaber gebunden und steht Dritten nicht offen.

**Quelle:** [https://taxation-customs.ec.europa.eu/customs-4/customs-procedures-import_en](https://taxation-customs.ec.europa.eu/customs-4/customs-procedures-import_en)

## Schnellübersicht

| Eigenschaft | Wert |
|---|---|
| Begriff | Offenes Zoll-Lager |
| Sprache | DE |
| Wortanzahl Definition | 100 |
| Zuletzt aktualisiert | 2026-06-22 |
| Quelle | https://taxation-customs.ec.europa.eu/customs-4/customs-procedures-import_en |

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