# Reexport

*Zuletzt aktualisiert: 2026-06-22*

> Reexport bezeichnet die Ausfuhr von Waren, die zuvor importiert, aber nicht wesentlich be- oder verarbeitet wurden, in ein Drittland.

Reexport bezeichnet die Ausfuhr von Waren, die zuvor importiert, aber nicht wesentlich be- oder verarbeitet wurden, in ein Drittland. Das entscheidende zollrechtliche Kriterium ist die fehlende substanzielle Transformation: Die Ursprungseigenschaft der Ware bleibt erhalten. Findet dagegen eine wesentliche Verarbeitung statt, handelt es sich um eine Ausfuhr nach aktiver Veredelung – ein grundlegend anderes Zollverfahren. In der Praxis lagern Händler reexportierte Waren häufig in Zoll- oder Freilagern und veräussern sie ohne zwischengeschaltete Fertigungsstufe an Abnehmer in anderen Ländern; die saubere dokumentarische Trennung von Einfuhr- und Ausfuhrvorgang ist Voraussetzung, um gezahlte Zölle per Rückerstattung zurückzufordern oder eine Zollaussetzung zu nutzen. Exportkontrollvorschriften des Ursprungslandes – etwa die EU-Dual-Use-Verordnung – bleiben auch beim Reexport über Drittstaaten bindend und können zusätzliche Ausfuhrgenehmigungen erfordern. Nicht zu verwechseln mit dem Transitverkehr, bei dem Waren das Zollgebiet lediglich durchqueren, ohne in den freien Verkehr überzugehen.

**Quelle:** [https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/Glossary:Re-export](https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/Glossary:Re-export)

## Schnellübersicht

| Eigenschaft | Wert |
|---|---|
| Begriff | Reexport |
| Sprache | DE |
| Wortanzahl Definition | 137 |
| Zuletzt aktualisiert | 2026-06-22 |
| Quelle | https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/Glossary:Re-export |

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