# Regeln von York und Antwerpen

*Zuletzt aktualisiert: 2026-06-26*

> Reeder, Verlader und Versicherer greifen auf die Regeln von York und Antwerpen (YAR) zurück, sobald ein Schiffsführer in Seenot ausserordentliche Massnahmen zum Schutz von Schiff und Ladung ergreift – etwa das Werfen von Gütern über Bord oder einen ungeplanten Nothafenanlauf.

Reeder, Verlader und Versicherer greifen auf die Regeln von York und Antwerpen (YAR) zurück, sobald ein Schiffsführer in Seenot ausserordentliche Massnahmen zum Schutz von Schiff und Ladung ergreift – etwa das Werfen von Gütern über Bord oder einen ungeplanten Nothafenanlauf. Die YAR legen fest, welche Aufwendungen und Opfer als «grosse Haverei» (General Average) anerkannt werden und wie die Kosten proportional auf alle an der Reise beteiligten Interessen – Schiff, Ladung, Fracht – aufgeteilt werden. Das Grundprinzip ist einfach: Wer durch das Opfer eines anderen gerettet wird, beteiligt sich an den Rettungskosten. In der Praxis bedeutet das für Verlader oft monatelange Wartezeit, bis ein Havariekommissar die Quoten berechnet hat; mitunter müssen Havariebonds unterzeichnet oder Sicherheiten hinterlegt werden, bevor die Ladung freigegeben wird. Die YAR werden periodisch überarbeitet und sind in Konnossementen sowie Seeversicherungsverträgen weltweit als Verweisklausel enthalten.

**Quelle:** [https://www.mdpi.com/journal/sustainability](https://www.mdpi.com/journal/sustainability)

## Schnellübersicht

| Eigenschaft | Wert |
|---|---|
| Begriff | Regeln von York und Antwerpen |
| Sprache | DE |
| Wortanzahl Definition | 136 |
| Zuletzt aktualisiert | 2026-06-26 |
| Quelle | https://www.mdpi.com/journal/sustainability |

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