# Zoll-Selbstveranlagung

*Zuletzt aktualisiert: 2026-06-26*

> Ein Importeur reicht seine Zollanmeldung ein, berechnet Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und weitere Abgaben selbst und entrichtet sie unmittelbar – ohne dass die Zollbehörde zuvor einen Bescheid erlässt.

Ein Importeur reicht seine Zollanmeldung ein, berechnet Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und weitere Abgaben selbst und entrichtet sie unmittelbar – ohne dass die Zollbehörde zuvor einen Bescheid erlässt. Genau das beschreibt die Zoll-Selbstveranlagung. Die Behörde tritt erst nachgelagert in Erscheinung: Post-Clearance-Audits und risikobasierte Stichprobenprüfungen stellen sicher, dass die Selbstberechnungen korrekt sind. Dieses Verfahren beschleunigt die Grenzabfertigung erheblich, weil der klassische Engpass der behördlichen Vorprüfung entfällt. Es setzt eine nachgewiesene Compliance-Bilanz voraus und ist in vielen Zollrechtsordnungen an den AEO-Status oder vergleichbare Trusted-Trader-Programme geknüpft. Nicht zu verwechseln mit der vereinfachten Zollanmeldung, bei der lediglich der Anmeldeprozess gestrafft wird, die Festsetzung der Abgaben aber weiterhin behördlich erfolgt.

**Quelle:** [https://ec.europa.eu/taxation_customs/business/customs-procedures/imports/self-assessment_en](https://ec.europa.eu/taxation_customs/business/customs-procedures/imports/self-assessment_en)

## Schnellübersicht

| Eigenschaft | Wert |
|---|---|
| Begriff | Zoll-Selbstveranlagung |
| Sprache | DE |
| Wortanzahl Definition | 103 |
| Zuletzt aktualisiert | 2026-06-26 |
| Quelle | https://ec.europa.eu/taxation_customs/business/customs-procedures/imports/self-assessment_en |

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