# Zollager

*Zuletzt aktualisiert: 2026-06-22*

> Ein Zollager ist ein behördlich zugelassener Lagerort, an dem einfuhrabgabenpflichtige Waren unter zollrechtlicher Aufsicht verwahrt werden, ohne dass Einfuhrzölle oder Einfuhrumsatzsteuer sofort fällig werden.

Ein Zollager ist ein behördlich zugelassener Lagerort, an dem einfuhrabgabenpflichtige Waren unter zollrechtlicher Aufsicht verwahrt werden, ohne dass Einfuhrzölle oder Einfuhrumsatzsteuer sofort fällig werden. Die Abgaben entstehen erst, wenn die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt oder einem anderen Zollverfahren – etwa der aktiven Veredelung oder der Ausfuhr – zugewiesen werden. Für Importeure und Transithandelsunternehmen ist das Zollager ein Instrument zur Liquiditätssteuerung: Waren lassen sich einlagern, bis ein Käufer feststeht, Marktpreise bekannt sind oder die Weiterlieferung logistisch gesichert ist. Nicht zu verwechseln ist das Zollager mit einer Freizone, die einem eigenen Rechtsrahmen unterliegt und geografisch ausserhalb des Zollgebiets behandelt wird. Die Nutzung setzt eine Bewilligung der zuständigen Zollbehörde voraus; Betreiber und Einlagerer unterliegen strengen Aufzeichnungs- und Bestandsführungspflichten.

**Quelle:** [https://ec.europa.eu/taxation_customs/customs-4/customs-procedures-import_en](https://ec.europa.eu/taxation_customs/customs-4/customs-procedures-import_en)

## Schnellübersicht

| Eigenschaft | Wert |
|---|---|
| Begriff | Zollager |
| Sprache | DE |
| Wortanzahl Definition | 118 |
| Zuletzt aktualisiert | 2026-06-22 |
| Quelle | https://ec.europa.eu/taxation_customs/customs-4/customs-procedures-import_en |

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