# Zollrückerstattung

*Zuletzt aktualisiert: 2026-06-22*

> Im Unterschied zum Zollerlass oder zur Zollstundung setzt die Zollrückerstattung voraus, dass die Einfuhrzölle bereits entrichtet wurden – die Zollbehörde zahlt den Betrag anschliessend ganz oder teilweise zurück.

Im Unterschied zum Zollerlass oder zur Zollstundung setzt die Zollrückerstattung voraus, dass die Einfuhrzölle bereits entrichtet wurden – die Zollbehörde zahlt den Betrag anschliessend ganz oder teilweise zurück. Typische Auslöser sind die Wiederausfuhr verzollter Waren, ein Fehler bei der ursprünglichen Abgabenfestsetzung oder eine nachweisliche Überzahlung. Auch das Zollverfahren der aktiven Veredelung kann einen Rückerstattungsanspruch begründen, wenn die verarbeiteten Erzeugnisse in ein Drittland exportiert werden. Der Antrag muss schriftlich bei der zuständigen Zollstelle gestellt werden – üblicherweise mit der Zollanmeldung und dem Zahlungsbeleg als Nachweisdokumente. Fristen sind dabei zwingend einzuhalten: Wird die Antragsfrist versäumt, erlischt der Anspruch in den meisten Rechtsordnungen ersatzlos.

**Quelle:** [https://en.wikipedia.org/wiki/Duty_drawback](https://en.wikipedia.org/wiki/Duty_drawback)

## Schnellübersicht

| Eigenschaft | Wert |
|---|---|
| Begriff | Zollrückerstattung |
| Sprache | DE |
| Wortanzahl Definition | 101 |
| Zuletzt aktualisiert | 2026-06-22 |
| Quelle | https://en.wikipedia.org/wiki/Duty_drawback |

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