# Zollveranlagung

*Zuletzt aktualisiert: 2026-06-22*

> Die Zollveranlagung ist der verbindliche Verwaltungsakt, mit dem eine Zollbehörde nach Prüfung der Zollanmeldung und der zugehörigen Belege die fälligen Abgaben – Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und allfällige Spezialabgaben – rechtskräftig festsetzt.

Die Zollveranlagung ist der verbindliche Verwaltungsakt, mit dem eine Zollbehörde nach Prüfung der Zollanmeldung und der zugehörigen Belege die fälligen Abgaben – Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und allfällige Spezialabgaben – rechtskräftig festsetzt. Grundlage bilden die Warennummer nach dem Harmonisierten System, der Zollwert gemäss den anerkannten Bewertungsmethoden sowie Ursprungsnachweise aus Präferenzdokumenten. Importeur und Spediteur erhalten einen Veranlagungsbescheid, aus dem Bemessungsgrundlage, angewandter Zollsatz und zu zahlender Betrag klar hervorgehen. Weichen die festgestellten Angaben von der Anmeldung ab, kann die Behörde eine Nachveranlagung verfügen. Nicht zu verwechseln mit der Zollanmeldung selbst: Die Anmeldung ist die Antragshandlung des Anmelders, die Veranlagung der behördliche Entscheid darauf.

**Quelle:** [https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/zollveranlagung-56136](https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/zollveranlagung-56136)

## Schnellübersicht

| Eigenschaft | Wert |
|---|---|
| Begriff | Zollveranlagung |
| Sprache | DE |
| Wortanzahl Definition | 99 |
| Zuletzt aktualisiert | 2026-06-22 |
| Quelle | https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/zollveranlagung-56136 |

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