# Zulassung von Waren in ein Zollager

*Zuletzt aktualisiert: 2026-06-23*

> Sobald eine Sendung in ein zugelassenes Zollager verbracht wird, greift das Zolllagerverfahren: Die Waren gelangen unter amtliche Zollaufsicht, ohne dass Einfuhrabgaben oder handelspolitische Massnahmen sofort fällig werden.

Sobald eine Sendung in ein zugelassenes Zollager verbracht wird, greift das Zolllagerverfahren: Die Waren gelangen unter amtliche Zollaufsicht, ohne dass Einfuhrabgaben oder handelspolitische Massnahmen sofort fällig werden. Die Zollschuld ruht, solange die Ware im Lager verbleibt. Während dieser Zeit kann der Lagerinhaber die Güter lagern, für den Markt vorbereiten – etwa durch Umpacken oder Etikettieren – oder wieder ausführen, ohne den aufgeschobenen Zollstatus zu verändern. Erst die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr löst die Abgabenpflicht aus. Lagerinhaber unterliegen strengen Bestandskontroll- und Compliancepflichten gegenüber der zuständigen Zollbehörde und haften für jede Fehlmenge.

**Quelle:** [https://ec.europa.eu/taxation_customs/general-information-customs/customs-procedures/customs-warehousing-procedure_en](https://ec.europa.eu/taxation_customs/general-information-customs/customs-procedures/customs-warehousing-procedure_en)

## Schnellübersicht

| Eigenschaft | Wert |
|---|---|
| Begriff | Zulassung von Waren in ein Zollager |
| Sprache | DE |
| Wortanzahl Definition | 92 |
| Zuletzt aktualisiert | 2026-06-23 |
| Quelle | https://ec.europa.eu/taxation_customs/general-information-customs/customs-procedures/customs-warehousing-procedure_en |

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