{"@context":"https://schema.org","@type":"DefinedTerm","name":"Aufgabe der Ladung","description":"Im Frachtrecht und im Zollverfahren tritt die Aufgabe der Ladung ein, wenn Absender oder Empfänger Güter weder abholen noch verzollen und damit formell auf ihre Eigentumsrechte verzichten. Ab diesem Zeitpunkt erwirbt der Frachtführer, der Lagerhalter oder die Zollbehörde das Verwertungsrecht und kann die Ladung verkaufen, versteigern oder vernichten, um ausstehende Kosten – Lagergeld, Frachtgebühren, Zollabgaben – zu decken. Zulässige Fristen und Verfahrensschritte sind je nach Zollgebiet gesetz","inDefinedTermSet":{"@type":"DefinedTermSet","name":"Frachtportal Logistik-Glossar","url":"https://www.frachtportal.com/de/glossary"},"url":"https://www.frachtportal.com/de/glossary/aufgabe-der-ladung","inLanguage":"de","dateModified":"2026-06-22T19:34:25.051201","citation":"https://www.marineinsight.com/maritime-law/abandonment-of-cargo/","markdownMirror":"https://www.frachtportal.com/api/md/glossary/de/aufgabe-der-ladung","provider":{"@type":"Organization","name":"Frachtportal","url":"https://www.frachtportal.com"},"quickSummary":"Aufgabe der Ladung · Im Frachtrecht und im Zollverfahren tritt die Aufgabe der Ladung ein, wenn Absender oder Empfänger Güter weder abholen noch verzollen und damit formell auf ihre Eigentumsrechte verzichten. · Quelle: https://www.marineinsight.com/maritime-law/abandonment-of-cargo/"}