01Typische Waren und Risiken
Beispiele: LPG, Aerosole, Sauerstoff, Stickstoff, Ammoniak, Kältemittel, Druckbehälter.
Risiken: Unterteilt in 2.1 (entzündbar), 2.2 (nicht entzündbar, nicht giftig) und 2.3 (giftig). Druckfreisetzung und Erstickungsgefahr.
Vor jedem Transport ist eine Risikobewertung für die konkrete Verpackungs-, Verlade- und Routenkombination empfehlenswert, insbesondere bei Tunneln, Fährpassagen und Transitländern mit Sonderregelungen.
02ADR — Strassenverkehr
ADR-Beförderungspapier, UN-zertifizierte Druckbehälter, Kennzeichnung mit Gefahrzettel.
Relevant sind: Beförderungspapier nach 5.4.1 ADR, UN-Verpackungscodes, Gefahrzettel und orangefarbene Warntafel am Fahrzeug. Fahrer brauchen den ADR-Schein (Basis- und ggf. Aufbaukurse).
03IMDG — Seefracht
IMDG-Code; Seefracht erlaubt, aber mit Stauungs-Vorschriften bei 2.3.
Hinweise wie "Stow away from living quarters" oder "Segregation Group" werden im IMDG-Code unter Part 7 geregelt. Pflichtdokument: Dangerous Goods Declaration. Container müssen per CSC-Zertifikat und CTU-Code-konform gestaut sein.
04IATA — Luftfracht
Aerosole 2.2 oft in Passenger-Aircraft erlaubt, 2.3 nur Cargo Aircraft Only.
IATA-DGR-Editionen werden jährlich aktualisiert (aktuell 66. Ausgabe 2025). Operator-Varianten (OV) einzelner Airlines sind verbindlich zu beachten. Shipper's Declaration für DG ist Pflicht, oft auch elektronisch (eDG) möglich.
Häufige Fragen
Darf Klasse 2 — Gase als Luftfracht transportiert werden?
Aerosole 2.2 oft in Passenger-Aircraft erlaubt, 2.3 nur Cargo Aircraft Only. Beachten Sie die aktuelle IATA-DGR-Ausgabe und operator-spezifische Einschränkungen.