Sobald ein besonderes Zollverfahren eröffnet wird â etwa gemeinschaftlicher Versand, Zolllagerung, aktive Veredelung oder vorĂŒbergehende Verwendung â tritt die Absicherung von Zollverfahren in Kraft: Die Zollbehörde verlangt den Nachweis, dass eine entstehende Zollschuld tatsĂ€chlich beigetrieben werden kann.
Quelle: https://ec.europa.eu/taxation_customs/customs-4/union-customs-code_en
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