Spediteure, Reedereien und Bahnbetreiber schliessen Abkommen über kombinierten Verkehr ab, um Güter auf Basis eines einzigen Frachtvertrags über mindestens zwei Verkehrsträger – Strasse, Schiene, Binnenwasserstrasse, See oder Luft – zu befördern.
Quelle: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:31992L0106
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