CETA EU–Kanada – Nichtveränderungsgrundsatz Bekleidung
Quelle: https://ec.europa.eu/trade/policy/countries-and-regions/countries/canada/
Der Nichtveränderungsgrundsatz ist eine Regel, die besagt, dass Waren, die in den Geltungsbereich des CETA fallen, ihre Ursprungsbezeichnung behalten müssen und nicht verändert werden dürfen, um die privilegierten Handelsbedingungen aufrechtzuerhalten.
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