Die Bekleidungs-Ursprungskumulierung im EFTA-China-Abkommen geht weiter als in anderen Handelsabkommen: Stoffe oder Garne aus China dĂŒrfen in EFTA-LĂ€ndern zu Kleidung verarbeitet werden und erhalten trotzdem Zollbefreiung, solange die Anfertigung (Zuschnitt, NĂ€hen, Finition) in der EFTA stattfindet und der Wertanteil der EFTA-Verarbeitung einen Mindestsatz ĂŒberschreitet.
Quelle: https://www.efta.int/free-trade/agreements/china
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