Anders als ein laufender Steueranspruch bezeichnet die Einfuhrsteuerverjährung den gesetzlich festgelegten Zeitraum, nach dessen Ablauf eine Zollbehörde Einfuhrabgaben – Zölle und Einfuhrumsatzsteuer – nicht mehr nachfordern oder gerichtlich durchsetzen kann.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__169.html
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