Erfüllungsgehilfenhaftung
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__278.html
Haftung des Schuldners für Schäden, die ein Erfüllungsgehilfe bei der Leistungserbringung verursacht; der Gläubiger kann den Schuldner wegen dessen Erfüllungsgehilfenhaftung in Anspruch nehmen.