Präferenzzölle können nur geltend gemacht werden, solange der zugehörige Ursprungsnachweis gültig ist – die Ursprungsnachweisverjährung bezeichnet genau den Zeitpunkt, nach dem ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung von der Zollbehörde nicht mehr als Präferenznachweis anerkannt wird.
Quelle: https://en.wikipedia.org/wiki/Certificate_of_origin
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