Im Transportrecht unterscheidet sich ein Werkvertrag von einem reinen Dienstleistungsvertrag dadurch, dass der Auftragnehmer ein konkretes, messbares Ergebnis schuldet – typischerweise die Ankunft der Ware am Zielort zu einem bestimmten Termin.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__631.html
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