Sobald ein Importeur Einfuhrzölle entrichtet hat, können bestimmte Ereignisse einen Rückerstattungsanspruch begründen – etwa die Wiederausfuhr unveränderter Waren, die Vernichtung unter Zollaufsicht oder die Verarbeitung im Rahmen der aktiven Veredelung.
Quelle: https://ec.europa.eu/taxation_customs/business/customs-procedures/refund-repayment_en
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