EAC Zollunion – Nichtveränderungsgrundsatz Elektronik
Quelle: https://www.eac.int/
Der Nichtveränderungsgrundsatz im Rahmen der EAC Zollunion besagt, dass elektronische Waren, die im Zollgebiet der EAC hergestellt und zollfrei verbracht werden, nicht verändert oder modifiziert werden dürfen, um ihren zollfreien Status zu behalten.
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