Im EFTA-Kolumbien-Freihandelsabkommen müssen Bekleidungserzeugnisse einen definierten Mindestanteil ihrer Wertschöpfung in den EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) aufweisen, um Zollbegünstigungen zu erhalten.
Quelle: https://www.efta.int/
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