GATT Artikel VII
Quelle: https://en.wikipedia.org/wiki/GATT_Article_VII
GATT-Artikel VII regelt die Ein- und Ausfuhrabwicklung von Waren zu Zollzwecken, insbesondere die Bewertung von Waren für Zolltarife auf der Grundlage eines festgelegten Valuationssystems (Transaktionswert, Warenwert, Transport- und Versicherungskosten) sowie Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Transparenz im Zollverfahren.
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