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Meistbegünstigungsausnahme

Quelle: https://www.wto.org/english/docs_e/legal_e/gatt47_01_e.htm
Die Meistbegünstigungsausnahme gemäß Artikel XXIV des GATT erlaubt es Vertragsparteien, besondere Handelsbedingungen für bestimmte Waren und Dienstleistungen innerhalb einer Handelszone anzuwenden, ohne dass dies die allgemeinen Verpflichtungen hinsichtlich des freien Handels verletzt.
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