Im Unterschied zur allgemeinen Wartezeit ist die Grenzterminalruhezeit durch gesetzliche oder vertragliche Vorschriften definiert: Sie bezeichnet die zwingend einzuhaltende Stillstandszeit eines Nutzfahrzeugs an einem Grenzterminal, die durch Zollabfertigung, behördliche Inspektionen oder administrative Abfertigungsvorgänge entsteht.
Quelle: https://ec.europa.eu/transport/modes/road/driver-hours_en
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