Für Online- und Versandhändler bestimmt die Mehrwertsteuerfernlieferschwelle, ab welchem kumulierten Jahresumsatz mit grenzüberschreitenden B2C-Verkäufen in andere EU-Mitgliedstaaten die Mehrwertsteuer im Bestimmungsland – also beim Käufer – geschuldet ist statt im Sitzland des Verkäufers.
Quelle: https://ec.europa.eu/taxation_customs/business/vat/digital-single-market-modernising-vat-cross-border-ecommerce_en
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