Einfuhrsteuerverjährung
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__169.html
Es bezeichnet die gesetzliche Verjährungsfrist, innerhalb derer das Zollamt Ansprüche auf Einfuhrsteuer (Zoll und/oder Einfuhrumsatzsteuer) geltend machen kann; nach Ablauf der Frist wird der Anspruch gegenüber dem Zollbehörde verjährt und durchsetzbar ist er dann nicht mehr.
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