Rückgriffsvorbehalt
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Vertragsklausel, durch die eine Partei sich das Recht vorbehält, im Falle von Schadenersatzforderungen oder Kostenersatzansprüchen gegenüber einer anderen Partei (z. B. Käufer, Lieferant, Subunternehmer) einen Rückgriff bzw. Rückgriffserstattung geltend zu machen; typischerweise im Kontext von Lieferketten, Garantie- oder Haftungsfällen.