Verrichtungsgehilfenhaftung
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__278.html
Haftung des Auftraggebers bzw. Geschäftspartners für Schäden, die durch Verrichtungsgehilfen (Personen, die beim Ausführen einer Tätigkeit im Namen des Auftraggebers handeln) entstehen, soweit der Schaden bei der Erfüllung von Rechtsgeschäften oder vertraglichen Aufgaben auftritt. Gemäß § 278 BGB trifft den Schuldner die Haftung für das Verschulden seiner Verrichtungsgehilfen.