Im Verlauf eines Zoll- oder Grenzschutzverfahrens greift das BAZG zur Sicherstellung, wenn Waren oder Vermögenswerte zur Sicherung offener Abgabenforderungen, zur Beweissicherung bei einem Zollverstoss oder zur Vorbereitung strafrechtlicher Massnahmen vorläufig in Verwahrung genommen werden müssen.
Quelle: BAZG (bazg.admin.ch): Zollstrafrecht – Sicherstellung und Beschlagnahme; Zollgesetz (ZG). Stand: Juli 2026.
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