EFTA-Indonesien CEPA – Nichtveränderungsgrundsatz Bekleidung
Quelle: https://www.efta.int/
Der Nichtveränderungsgrundsatz im Rahmen des EFTA-Indonesien CEPA besagt, dass bestimmte Textilien und Bekleidungsprodukte die Zollpriviligien nur dann in Anspruch nehmen können, wenn sie in ihrem ursprünglichen Zustand bleiben und keine signifikanten Änderungen in der Verarbeitung erfahren haben.
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