EFTA–China FTA – Nichtveränderungsgrundsatz Bekleidung
Quelle: https://www.efta.int
Der Nichtveränderungsgrundsatz für Bekleidung im Rahmen des EFTA-China Freihandelsabkommens besagt, dass die Ursprungsregeln für Textilien und Bekleidung so formuliert sind, dass die Waren während des Transportes nicht verändert werden dürfen, um den Ursprung beizubehalten.
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