Haftung für Erfüllungsgehilfen
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__278.html
Haftung des Schuldners für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen bei der Erfüllung von Verträgen; der Schuldner haftet wie für eigenes Verschulden, soweit Erfüllungsgehilfen bei der Erbringung der vertraglichen Leistung beteiligt sind.
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