CAFTA‑DR – Nichtveränderungsgrundsatz Bekleidung
Quelle: https://www.ustr.gov/trade-agreements/free-trade-agreements/cafta-dr
Der Nichtveränderungsgrundsatz für Bekleidung im Rahmen des CAFTA-DR-Abkommens besagt, dass Textilien und Bekleidungsartikel, die Ursprungsgüter sind, nicht in ihrer Form oder Substanz verändert werden dürfen, um weiterhin von den Zollvorteilen des Abkommens zu profitieren.
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